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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08   

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https://dejure.org/2008,21429
OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08 (https://dejure.org/2008,21429)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 (https://dejure.org/2008,21429)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. November 2008 - 9 B 19.08 (https://dejure.org/2008,21429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in einer Gemeinde; Zulässigkeit der Umstellung einer Klage von einer Anfechtung eines Vorausleistungsbescheides auf die Anfechtung des endgültigen Heranziehungsbescheides; Notwendigkeit einer ...

  • Judicialis

    VwGO § 91 Abs. 1; ; VwGO § ... 125 Abs. 1; ; BbgKVerf § 3 Abs. 4; ; BbgKVerf § 141 Abs. 3; ; GO § 15; ; GO § 35 Abs. 2 Nr. 14; ; AmtsO § 16; ; KAG § 4 Abs. 2; ; KAG § 6; ; KAG § 8; ; KAG § 10; ; BbgWG § 66 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in einer Gemeinde; Zulässigkeit der Umstellung einer Klage von einer Anfechtung eines Vorausleistungsbescheides auf die Anfechtung des endgültigen Heranziehungsbescheides; Notwendigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05

    Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
    Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -).

    Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
    Gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Beschlussauslegung, die auch die Aufgabenübertragung der dezentralen Abwasserbeseitigung erfasst, spricht, dass der von der Gemeindevertretung gefasste Beschluss als hoheitliche Äußerung an seinem Inhalt, wie er sich aus dem Wortlaut erschließt, zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 -, BVerwGE 87, 228).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
    Nach erfolgter Klageänderung ist die weitere Durchführung des Widerspruchsverfahrens indessen entbehrlich geworden, in der vorliegenden Fallgestaltung wäre die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens parallel zu einem laufenden Gerichtsverfahren ein unnötiger Formalismus gewesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris).
  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

    Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 10. Mai 2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87; Beschluss vom 6. Juli 2010, a. a. O.).

    Vielmehr muss eine Inanspruchnahme während des Zeitraumes, auf den sich die Grundgebührenerhebung bezieht, stattgefunden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.).Dies ist grundsätzlich auch bei wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang so.

    Die Grundgebühr ist kraft gesetzlicher Zuordnung des Kommunalabgabengesetzes jedoch gerade kein Beitrag im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG, der für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 13 des E. A.; Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02. NE -, LKV 2003 S. 278, 280; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 9 N 187.05 -, S. 4 des E. A.; Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.; zum Ganzen Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 142 f, 144 f m.w.N.).

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt grds. den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris; Beschl. vom 10.5. 2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus, Urt. vom 25.8. 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87; Beschl. vom 6. Juli 2010, a. a. O.).
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt grds. den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris; Beschl. vom 10.5. 2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus, Urt. vom 25.8. 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87; Beschl. vom 6. Juli 2010, a. a. O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es jederzeit durch die öffentliche Schmutzwasserentsorgung abfahren lassen kann und muss, sobald die Sammelgrube voll ist, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der mobilen Schmutzwasserentsorgung bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 42).
  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 283/09

    Anschluss- und Benutzungszwangs an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 -9 B 19.08-, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:.

    Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.

  • VG Cottbus, 18.02.2010 - 6 L 152/08

    Anschluss- und Benutzungszwang an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 -9 B 19.08-, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:.

    Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen ließ oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.

  • VG Berlin, 15.04.2010 - 6 L 283.09
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 -9 B 19.08 -, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:.

    Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.

  • VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Abwassergebühren

    Vielmehr reicht es für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006 - OVG 9 N 208.05 -, juris; Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, veröff. in juris).

    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. in juris; und VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005, a. a. O.; VG Potsdam, Urt. vom 8.9.2009 - 8 K 965/05 -, juris; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 155, 757a).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot;

    Dass Satzungsregelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang, die fehlerhaft sind, jedenfalls ex nunc durch fehlerfreie Satzungsregelungen ersetzt werden dürfen, liegt auf der Hand (vgl. dazu aus gebührenrechtlicher Sicht: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2010 - 9 S 119.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Schmutzwasserbeseitigungsgebühren; keine

    Nichts anderes folgt aus der von der Beschwerde angeführten Judikatur des Senats (vgl. nur Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -), die für die Erhebung von Grundgebühren gilt und für die hier im Streit stehenden Beseitigungsgebühren nicht anwendbar ist.
  • VG Cottbus, 24.06.2010 - 6 L 8/10

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

  • VG Cottbus, 26.01.2021 - 6 K 1261/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

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